- Starts und Landungen dürfen nur mit Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers bzw. des Verfügungsberechtigten durchgeführt werden.
- Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die zuständige Ordnungsbehörde/ Polizeidienststelle vorab zu informieren. Innerhalb von naturschutzrechtlichen Schutzgebieten darf von dieser Erlaubnis nur Gebrauch gemacht werden, wenn der Betrieb des unbemannten Luftfahrtsystems nicht aufgrund der Schutzgebietsverordnung untersagt oder unter Erlaubnisvorbehalt gestellt ist. In jedem Fall ist die zuständige Naturschutzbehörde rechtzeitig vor Beginn des Flugbetriebes zu informieren.
- Das unbemannte Luftfahrtsystem darf nur von den in der Erlaubnis als Piloten genannten Personen gesteuert werden.
- Das unbemannte Luftfahrtsystem ist so zu betreiben, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Personen, landwirtschaftlichen Nutztieren und Sachen, nicht gefährdet oder gestört werden. Personen dürfen nicht angeflogen oder überflogen werden.
- Der Start- und Landeplatz ist abzusichern, um eine Gefährdung von Dritten auszuschließen.
- Der Betrieb des unbemannten Luftfahrtsystems darf nur unter den Bedingungen und innerhalb der Betriebsgrenzen der Betriebsanleitung bzw. der Gebrauchsanweisung des Herstellers und in Sichtweite des Steuerers erfolgen. Der automatisch-autonome Betrieb (z.B. mittels GPS- Waypoint-Navigation) ist nur in Sichtweite erlaubt und nur wenn der Steuerer jederzeit mit Hilfe der Funkfernsteuerung manuell und in Echtzeit eingreifen kann.
- Bei dem Betrieb des unbemannten Luftfahrtsystems muss ein ausreichender Sicherheitsabstand zu dritten Personen, landwirtschaftlichen Nutztieren sowie zu öffentlichen Verkehrswegen, Hochspannungsleitungen und anderen Hindernissen eingehalten werden. Die Beurteilung eines ausreichenden Abstandes ist vom Pilot so vorzunehmen, dass jegliche Beeinträchtigung und Gefährdung ausgeschlossen ist.
- Für die Vorbereitung des Betriebes sind vom Piloten alle wesentlichen Informationen über die örtlichen Gegebenheiten, die zum Zeitpunkt des Einsatzes des unbemannten Luftfahrtsystems herrschenden meteorologischen Bedingungen und Luftraum-verhältnisse (un-/kontrollierter Luftraum, Entfernung zu Flughäfen/Landeplätzen/ Segelfluggeländen, Flugsicherungsanlagen u. a.) einzuholen sowie ein an den Einsatz angepasstes Notfallverfahren für das Notfallszenario „Funkausfall“ festzulegen.
- Für die Beurteilung der luftfahrtspezifischen Belange sind die von den Flugsicherungsorganisationen herausgegebenen aktuellen Luftfahrerkarten, -handbücher sowie das aktuelle VFR-Bulletin zu verwenden.
- Beim Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ist auf weiteren Flugverkehr zu achten. Das unbemannte Luftfahrtsystem hat bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen. Im Einsatzraum von Luftfahrzeugen der Polizeien des Bundes oder der Länder und der Rettungsdienste ist der Betrieb nicht erlaubt bzw. umgehend einzustellen. Die Aufnahme bzw. die Wiederaufnahme des Betriebes von unbemannten Luftfahrtsystemen in einer Entfernung von 1,5 km zu einer solchen Einsatzstelle ist nur mit Genehmigung des örtlichen Einsatzleiters erlaubt.
- Die Allgemeinerlaubnis oder eine beglaubigte Kopie davon ist beim Betrieb des unbemannten Luftfahrtsystems mitzuführen und auf Verlangen von Vertretern der Luftfahrtbehörde, der Polizei, des Ordnungsamtes oder sonstiger betroffenen Stellen vorzuweisen.